Verfassung

Verfassung

Vom 29. 12. 1953, ergänzt am 28.4. 1985, am 14.5. 2006 und am 28.6. 2009

Präambel

Nicht aus eigener Kraft leben, glauben und handeln wir, sondern allein durch Gottes Liebe, die sich in Jesus Christus zeigt und durch den Heiligen Geist wirksam wird. In den Dienst dieser biblischen Botschaft stellt die Evangelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein ihr Gemeindeleben. Im Bewusstsein, dass alle notwendige kirchliche Ordnung von Menschen gemacht ist und Gottes Beistand braucht, gibt sie sich nachstehende Verfassung.

Wo im Folgenden nur männliche Bezeichnungen gebraucht werden, geschieht dies um der Lesbarkeit willen; sie gelten ausdrücklich auch für Frauen.

I. Grundlagen, Auftrag, Name und Sitz

Artikel 1

1. Die Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein gründet sich auf die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments

2. Als Kirche der Reformation bezeugt sie ihren Glauben durch die altkirchlichen Bekenntnisse (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), die Augsburgische Konfession und deren Apologie sowie Dr. Martin Luthers Grossen und Kleinen Katechismus.

3. Durch diese Bekenntnisse weiss sich die Kirche mit den lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden, insbesondere mit denen in der Schweiz.

Die Evangelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein steht durch die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie, siehe Evangelisches Gesangbuch 811) in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die dieser Konkordie zugestimmt haben.

4. Sie versteht sich als Glied der Einen Heiligen Christlichen Kirche und sucht Gemeinschaft mit allen, die sich der Botschaft von Jesus Christus verpflichtet wissen.

5. Der Bekenntnisstand der Kirche kann nicht durch Beschlüsse der Kirchenorgane geändert werden.

Artikel 2

1. Die Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein weiss sich verantwortlich für die Verkündigung des Wortes Gottes und Spendung der Sakramente.

2. Sie erfüllt diesen Auftrag durch Gottesdienst, Seelsorge, Unterweisung, Stärkung der Gemeinschaft und Dienst am Nächsten. Sie will den christlichen Glauben in Wort und Tat bezeugen und Menschen dafür gewinnen.

3. Der Auftrag der Kirche gilt der gesamten Gemeinde, den einzelnen Gemeindegliedern und den Organen der Ev-luth. Kirche.

Artikel 3

1. Die Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein hat ihren Sitz in Vaduz. Sie ist selbständig und an keine ausländische Kirchenleitung gebunden.

2. Sie kann mit anderen Kirchen und Organisationen im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz oder im übrigen Ausland zusammenarbeiten. Das Seelsorgegebiet der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein umfasst das Fürstentum Liechtenstein, das obere Rheintal des Kantons St. Gallen sowie den Kanton Graubünden.

II. Die Mitgliedschaft

Artikel 4

1. Mitglieder der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein sind getaufte Christen, welche im Seelsorgegebiet wohnen und gegenüber dem Pfarramt ihren Wunsch nach Zugehörigkeit zur Ev.-luth. Kirche bekunden. Dies sollte schriftlich geschehen. Sie nehmen damit das in Artikel 1 beschriebene Bekenntnis an. In besonderen Fällen ist die Mitgliedschaft nicht an das Seelsorgegebiet gebunden.

2. Sofern erforderlich, entscheidet der Kirchenvorstand über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Gemeindegliedes und – im Falle einer Einsprache – die Kirchgemeindeversammlung.

3. Abmeldungen und Austritterklärungen sollten schriftlich erfolgen.

4. Der Kirchenvorstand kann mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich in hervorragendem Masse um die Evangelisch-lutherische Kirche im Fürstentum Liechtenstein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes eingeladen und können daran teilnehmen. Die Verhandlungen und Protokolle sind auch für sie vertraulich; ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

III. Die Organe der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein

Artikel 5

Die Organe sind:

A. Die Kirchgemeindeversammlung

B. Der Kirchenvorstand

C. Das Pfarramt

 

A. Die Kirchgemeindeversammlung

Artikel 6

1. Oberstes Organ der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein ist die Kirchgemeindeversammlung. Stimmberechtigt sind Gemeindeglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Freunde der Ev.-luth. Kirche, die ihr nicht angehören, sich jedoch am Gemeindeleben beteiligen, können mit den Stimmen der Gemeindeglieder Stimmrecht in der Kirchgemeindeversammlung erhalten.

2. Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung findet einmal jährlich auf Beschluss des Kirchenvorstandes, nach Möglichkeit im ersten Drittel des Kalenderjahres, statt.

3. Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen können auf Beschluss des Kirchenvorstandes oder auf Verlangen von mindestens zwölf stimmberechtigten Gemeindegliedern einberufen werden.

4. Die Einberufung einer Kirchgemeindeversammlung erfolgt durch Abkündigung im Gottesdienst und durch schriftliche Einladung mit Angabe der Traktanden wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstermin. Anträge auf Erweiterung der Traktandenliste sind spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Kirchenvorstand schriftlich einzureichen. Bei einer Verweigerung hat der Antragsteller das Recht, die Einberufung einer ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung gemäss Ziffer 3 zu verlangen. Die Stimmabgabe zu Traktanden per Briefwahl ist zulässig.

5. Die Kirchgemeindeversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Änderung der Kirchenverfassung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, unter Vorbehalt der Einschränkungen des Artikels 1. Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Artikel 7

1. Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig für die Jahresgeschäfte:

a. Genehmigung des Protokolls der letzten Kirchgemeindeversammlung.

b. Entgegennahme der Jahresberichte von Pfarramt und Kirchenvorstand.

c. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Entlastung des Rechnungsführeres und/oder Kassenverwalters.

d. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr.

e. Entgegennahme von Wünschen und Vorschlägen.

2. Besondere Geschäfte:

a. Wahl eines Pfarrers.

b. Wahl von Kirchenvorstehern.

c. Ernennung von zwei Rechnungsrevisoren, deren Amtsdauer derjenigen eines Kirchenvorstehers entspricht.

d. Behandlung von Anträgen des Kirchenvorstandes oder von Gemeindegliedern.

e. Behandlung von Anträgen, die sich aus der Beratung der Traktanden ergeben und von mindestens fünf anwesenden Gemeindegliedern unterstützt werden.

f. Festsetzung des Kirchenbeitrages.

B. Der Kirchenvorstand

Artikel 8

1. Der Kirchenvorstand ist die leitende und verwaltende Instanz der Kirche. Er führt die laufenden Geschäfte und erinnert die Gemeinde an ihren missionarischen Auftrag. Er besteht aus drei bis acht von der Gemeindeversammlung gewählten Gemeindegliedern. Der Pfarrer gehört dem Kirchenvorstand von Amts wegen an. Der Kirchenvorstand konstitutiert sich selbst, er wählt insbesondere den Präsidenten und dessen Stellvertreter. Von den Kirchenvorstehern wird erwartet, dass sie sich treu am kirchlichen Leben beteiligen. Sie unterstützen den Pfarrer in seinen Aufgaben.

2. Wählbar zu Kirchenvorstehern sind alle stimmberechtigten Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und wenigstens ein Jahr der Gemeinde angehören.

3. Die Kirchenvorsteher werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Zur Wahl eines Kirchenvorstandes stellt der amtierende Kirchenvorstand eine Kandidatenliste auf, die alle Vorschläge, auch diejenigen aus der Gemeinde, enthält. Diese Liste wird zusammen mit den Traktanden für die Kirchgemeindeversammlung bekanntgegeben.

5. Die Wahl erfolgt geheim und mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Briefwahl ist zulässig. Die gewählten Kirchenvorsteher werden im Gottesdienst durch den Pfarrer in ihr Amt eingeführt und auf Schrift und Bekenntnis sowie auf treue Ausübung ihres Amtes verpflichtet.

6. Der Kirchenvorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber viermal im Jahr zusammen. Die Festlegung der Traktanden und die Einberufung der Kirchenvorstandssitzungen erfolgen in Absprache mit dem Pfarrer durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter.

7. Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Kirchenvorstand beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit sowohl des Präsidenten als auch des Vizepräsidenten wählen die anwesenden Kirchenvorsteher eine Sitzungsleitung.

8. Über die Verhandlungen des Kirchenvorstandes wird ein Protokoll geführt. Die Verhandlungen und die Protokolle sind vertraulich. Die Beschlüsse werden baldmöglichst in den Publikationsorganen der Ev.-luth. Kirche veröffentlicht. Ausnahmen sind im Sitzungsprotokoll zu begründen.

9. Falls ein Mitglied während der Amtszeit ausscheidet, kann der Kirchenvorstand jederzeit Mitglieder nachberufen. Diese müssen in der darauffolgenden Gemeindeversammlung im Amt bestätigt werden.

C. Das Pfarramt

Artikel 9

1. Die Wahl des Pfarrers erfolgt durch die Gemeindeversammlung auf Vorschlag des Kirchenvorstandes. Mit der Annahme der Wahl wird der Pfarrer zur Amtsführung berufen.

2. Wählbar sind Pfarrer oder Pfarramtskandidaten, die sich auf die in dieser Verfassung aufgeführten Bekenntnisschriften verpflichtet wissen.

3. Die Anstellung des Pfarrers ist grundsätzlich in einem Vertrag zu regeln.

4. Der Pfarrer ist für die konkrete Wahrnehmung der Aufgaben der Kirche gemäss Art. 2 verantwortlich: Verkündigung des Wortes Gottes und Spendung der Sakramente durch Gottesdienst, Seelsorge, Unterweisung, Stärkung der Gemeinschaft, Dienst am Nächsten sowie Menschen gewinnende Bezeugung des christlichen Glaubens in Wort und Tat. Er nimmt diese Aufgaben wahr, indem er sie selbst ausführt und Gemeindeglieder sowie Kirchenorgane darin unterstützt.

5. Der Pfarrer führt das Kirchenbuch.

6. In Verkündigung und Seelsorge ist der Pfarrer gemäss seiner Ordinationsverpflichtung nur an das in Art. 1, 1 und 2 beschriebene Bekenntnis gebunden. Bei der Gestaltung der äusseren Form des Gemeindelebens, insbesondere des Gottesdienstes, handelt er im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand. Der Pfarrer soll in Amts- und Lebensführung glaubwürdig und als Seelsorger ansprechbar sein.

IV. Das Finanzwesen

Artikel 10

Die Einnahmen der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein setzen sich hauptsächlich zusammen aus:

a. Kirchenbeiträgen der Gemeindeglieder.

b. Kollekten, soweit sie nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind.

c. Beiträgen der öffentlichen Hand des Fürstentums Liechtenstein.

d. Spenden, Zuwendungen und Einnahmen aus Veranstaltungen.

e. Erträgen des Kirchengutes.

Artikel 11

1. Jedes Gemeindeglied soll im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Finanzierung des Gemeindelebens beitragen.

2. Einen Richtwert für jährliche Beiträge beschliesst die Gemeindeversammlung auf Vorschlag des Kirchenvorstandes.

3. Für die ordnungsgemässe Verwendung und Verwaltung des Gemeindevermögens sowie der Einnahmen sind Kirchenvorstand, Rechnungsführer und/oder Kassenverwalter verantwortlich. Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember.

4. Die Vertretungsbefugnis in finanziellen Belangen nach aussen wird vom Kirchenvorstand bestimmt.

5. Der Kirchenvorstand kann ohne Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung neue Verpflichtungen nur in Höhe von einem Fünftel des laufenden Haushaltsplanes beschliessen.

6. Jedes Gemeindeglied hat das Recht, Auskunft über die Jahresrechnung zu verlangen.

7. Für Schulden der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein haftet nur deren Vermögen unter Ausschluss jeder Haftung der Gemeindeglieder.

Artikel 12

1. Sofern infolge äusserer Einflüsse ein kirchliches Leben im Sinne dieser Verfassung nicht mehr möglich ist, beschliessen zwei im Abstand von 3-6 Monaten aufeinanderfolgende Kirchgemeindeversammlungen mit 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder, das Kirchengebäude, die Kirchengeräte und die Kirchenakten einer Evang.-luth. Organisation (vorzugsweise in der Schweiz) für die Dauer von 25 Jahren zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.

2. Werden innert dieser Frist die obengenannten Vermögensteile nicht von einer Evang.-luth. Nachfolgegemeinde übernommen, so gehen sie in das Eigentum der beauftragten Organisation über. Das vorhandene Vermögen ist für Zwecke zu verwenden, die im Sinn der Evang.-luth. Kirche liegen.

Vorliegende Kirchenverfassung ist durch die ordentliche Kirchgemeindeversammlung vom 14.5. 2006 ohne Gegenstimmen angenommen worden. Sie ersetzt die bisherige Verfassung der Evang.-luth. Kirche im Fürstentum Liechtenstein vom 28.4. 1985

Die ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung vom 28.6. 2009 hat die Verfassungszusätze zu Ziffer I Artikel 1, 3 und Ziffer II Artikel 4, 4 ohne Gegenstimmen angenommen.

Vaduz, im Juni 2009

Der Mensch kann nicht aus eigenen Kräften heil und ganz werden, sondern verdankt alles, was ihn ausmacht Gott und seiner Liebe.